Ein Automobilist wollte vor der Durchführung einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit
seinen Rechtsanwalt konsultieren und verweigerte deshalb den Vollzug dieser Zwangsmassnahme während drei Stunden, bis er
schliesslich einwilligte.Das Bundesgericht schützte die Verurteilung des beschwerdeführenden Automobilisten wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahme korrekt angeordnet worden sei und sich der Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf
vorgängige Rechtsabklärungen weigern könne, sich dieser zu unterziehen, respektive es nicht an ihm liege, den Zeitpunkt des
Vollzugs der Zwangsmassnahme zu bestimmen.
Die Eltern müssen dem Grundsatz nach jeder nach seinen Kräften an den
Unterhalt der Kinder beitragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_20/2017 vom
29. November 2017 E. 6.2). Es ist deshalb bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen die finanzielle Lage beider Eltern zu berücksichtigen
(BGE 126 III 252 E.2b samt Hinweisen). Der betreuende Elternteil leistet
jedoch seinen Beitrag grundsätzlich in natura. Sobald sich der
Betreuungsaufwand der Kinder reduziert oder die Kinder zu einem grossen
Anteil fremdbetreut werden, ist zu prüfen, ob der obhutsberechtigte
Elternteil ebenfalls einen Beitrag durch Geldzahlung an den Barbedarf der
Kinder leisten kann.
Die zweistufige Methode ist für alle finanziellen Verhältnisse geeignet,
in denen die Ehegatten – trotz allenfalls guten Verhältnissen – nichts
angespart haben oder die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten
Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, das zuerst der Bedarf
aller unterhaltsberechtigten Kinder und Ehegatten dem Gesamteinkommen der
Familie gegenübergestellt und anschliessend ein allfälliger Überschuss
verteilt wird (BGE 140 III 337 E.4.2.2. mit Hinweisen). Reicht das
bisherige Familieneinkommen für die Führung zweier Haushalte bei gleich
bleibender Lebenshaltung nicht aus, haben alle Familienmitglieder
Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung zu machen und müssen allenfalls
auf das Vermögen zurückgreifen.
Die einstufig konkrete Berechnungsmethode findet auf Fälle Anwendung, in
denen sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, d.h. finanzielle
Mittel zur Verfügung stehen, um Ersparnisse zu bilden und die durch das
Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können.
In diesen Fällen werden die Unterhaltsbeiträge so festgelegt, dass der
bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann.
Das Gesetz sieht für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen keine
bestimmte Berechnungsmethode vor. Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird
zwischen der einstufig konkreten und der zweistufigen Methode
unterschieden (BGE 140 III 337 E. 4.2.2. mit Hinweisen).