Zuständigkeit Eheschutzrichter nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
Das Eheschutzgericht bleibt auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Regelung der Eheschutzmassnahmen grundsätzlich zuständig. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichtes werden die Unterhaltsbeiträge – auch wenn über sie erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahren entschieden wird – für die Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. Dabei fliessen jedoch Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 (2002) Nr. 20).