Hypothetisches Erwerbseinkommen
Bei der Festsetzung von Unterhaltbeiträgen darf vom effektiven Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen, das für Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltsbeiträge bildet, abgewichen werden und stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern der Pflichtige bei ihm zumutbaren Anstrengungen bzw. bei gutem Willen mehr zu verdienen vermag, als er tatsächlich verdient. Wo jedoch die reale Möglichkeit einer Steigerung des Einkommens fehlt, muss eine solche aber ausser Betracht bleiben (z.B. BGE 128 III 4).