Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern
Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der
Mutter alleine zu. Die Vormundschaftsbehörde kann indessen unverheirateten
Eltern auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen, sofern dies
mit dem Kindeswohl vereinbar ist und sie der Vormundschaftsbehörde eine
genehmigungsfähige Vereinbarung zu den wesentlichen Kinderbelangen
unterbreitet haben.
Verändern sich die Verhältnisse dergestalt, so dass es mit der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht mehr klappt, so hat eine Neuzuteilung der
elterlichen Sorge zu erfolgen. Die Neuzuteilung hat sich nach dem Kindeswohl
zu orientieren. Ein Vorrang der Mutter besteht in Fällen der Innehabung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Bei der Neuzuteilung der elterlichen
Sorge erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall nach den in der Praxis
erarbeiteten Kriterien der Kinderzuteilung nach der Scheidung. Im Kanton
Zürich ist erstinstanzlich der Bezirksrat für die Neuzuteilung der
elterlichen Sorge zuständig. Ein Begehren kann vom Kind selber, einem
Elternteil oder Vormundschaftsbehörde gestellt werden.