Anwalt der ersten Stunde
Auf den 1. Januar 2011 werden das Zivil- und Strafprozessrecht gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Neu gilt generell, dass eine beschuldigte Person schon bei ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei das Recht hat, einen Verteidiger beizuziehen, der Fragen stellen kann. Dieses Recht auf den „Anwalt der ersten Stunde“ muss von der beschuldigten Person aber selber geltend gemacht werden, weshalb auf einem telefonischen Kontakt mit einem Verteidiger zu beharren ist. Die Polizei ist nämlich nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und eine Verteidigung aufzubieten. Allerdings gibt die Geltendmachung des Rechts keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.