Nachholen ausgefallener Besuchstage
Ob es dem sorgeberechtigten Elternteil möglich sein muss, Ferien mit seinen Kindern zu verbringen, die länger dauern, als das Intervall zwischen den ordentlichen Besuchstage, ist gesetzlich nicht geregelt. Generell gilt jedoch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf. Der sorgeberechtigte Elternteil hat indessen Anspruch darauf, mit seinen Kindern Ferien zu verbringen. Es lässt sich dabei nicht verhindern, dass Besuchstage ausfallen. Der Ausfall von Besuchswocheneden muss jedoch die Ausnahme bleiben und der Bezug von Ferien darf die Grenzen des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Das Nachholen von Besuchstagen kann vereinbart werden, soweit es nicht zu einer unangemessenen Häufung des persönlichen Verkehrs führt. Von einem buchhalterischen Ausgleich ausgefallener Besuchswochenenden ist deshalb abzusehen.