Verwaltung von Vermögen des einen Ehegatten durch den anderen
Jeder Ehegatte kann während der Ehe sein eigenes Vermögen verwalten, nutzen
und darüber auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.
Überlässt indessen ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens,
liegt grundsätzlich ein Auftragsverhältnis vor. Der beauftragte Ehegatte hat
auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen
und hat demzufolge gegebenenfalls nachzuweisen, dass bei der Anlage des
Geldes des anderen Ehegatten Verluste eingetreten sind. Gelingt ihm dieser
Nachweis nicht, so hat er die ihm überlassenen Gelder vollumfänglich
zurückzubezahlen.