Akteneinsicht im Strafverfahren
Beim Recht der beschuldigten Person auf Einsicht in die Akten des
Strafverfahrens handelt es sich um einen äusserst bedeutungsvollen Anspruch
zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte. Ein entsprechendes Gesuch kann bei
der zuständigen Behörde formlos gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht
gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Wenn beispielsweise der konkrete Verdacht
besteht, dass das Recht dazu missbraucht wird, Zeugen und Mitbeschuldigte zu
beeinflussen, kann die Einsicht verweigert werden.
Sodann hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid klargestellt, dass
auch nach Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung ein
Anspruch des Beschuldigten auf Akteneinsicht vor seiner ersten Einvernahme
nicht besteht.