Schikanestopp kann Nötigung sein
Das Bundesgericht hat die bislang noch nie beurteilte Frage, ob ein schikanöses Bremsmanöver zusätzlich zur groben Verkehrsregelverletzung auch eine Nötigung darstellen kann, bejaht. Nötigung begeht derjenige, der einen anderen durch Beschränkung der Handlungsfähigkeit dazu zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist ein Schikanestopp bis zum Stillstand geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Unfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen und ihn zwecks Kollisionsvermeidung zu zwingen, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen, was einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit gleichkommt.