Versicherungsleistungen bei Untersuchungshaft
Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Ausgenommen sind lediglich die Geldleistungen für Angehörige. Bei Untersuchungshaft eines erwerbstätigen Arbeitnehmers oder einer erwerbstätigen Arbeitnehmerin besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt. Da gesundheitlich beeinträchtigte Personen in Untersuchungshaft im Vergleich mit gesunden Inhaftierten aus dem Freiheitsentzug keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen sollen, gilt dieser Grundsatz gemäss Bundesgericht gleichermassen für Renten aus der Invalidenversicherung wie für Taggeldleistungen aus der Unfallversicherung.