Golfspieler leben gefährlich
Mit einem nicht alltäglichen Fall hatte sich das Bundesgericht in einem
kürzlich veröffentlichen Entscheid zu befassen: Einem Golfspieler
missglückte der Abschlag auf der Golfbahn Nr. 9, woraufhin der Ball einen
anderen, am rund 60 m entfernten Abschlag Nr.7 stehenden Golfspieler ins
Gesicht traf. Dieser erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und
Verletzungen an mehreren Zähnen.
Die kantonalen Behörden nahmen eine Strafanzeige des Verletzten wegen
fahrlässiger Körperverletzung schon gar nicht an die Hand mit der
Begründung, dass sich im Unfall lediglich das Risiko, dem sich jeder
Golfspieler beim Betreten des Platzes einvernehmlich aussetze, verwirklicht
habe.
Dieser Auffassung widersprach nun das Bundesgericht, indem es zum Schluss
kam, dass ein Abschlag, der bei einer geringfügigen Abweichung vom Ziel –
womit jedenfalls bei einem Hobbygolfer stets zu rechnen sei – Menschen
direkt gefährdet, nicht zwingend vom erlaubten, dem Golfsport innewohnenden
Risiko abgedeckt werde. Von strafrechtlicher Bedeutungslosigkeit könne
deshalb keine Rede sein und stattdessen seien die Umstände des Einzelfalls
in einer Strafuntersuchung zu klären.