Unvorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes
Das Gericht kann die Eltern zur Leistung eines besonderen Unterhaltsbeitrages verpflichten, wenn sich der Bedarf des Kindes aufgrund von einmaligen oder zeitlich begrenzten Ereignissen erhöht. Es handelt sich dabei um Kosten, die nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt sind. Neben notwendigen Bedürfnissen können auch für das Kind nützliche Aufwendungen Anspruch auf einen besonderen Beitrag begründen. Die Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Eltern ist bei der Festsetzung des ausserordentlichen Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern haben die Kosten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam zu tragen. Als Beispiele für ausserordentliche Bedürfnisse kommen in Frage: Zahnarzt- und Brillenkosten sowie weitere ungedeckte medizinische Kosten, Stütz- und Nachhilfeunterricht, Kosten im Zusammenhang mit Schüleraustauschprogrammen, Kosten für Hobbys, Prozesskostenvorschüsse, Kosten für Rettungsaktionen etc.