Wohneigentum und PK-Vorbezug
Im Falle eines Verkaufs von Wohneigentum, das mittels eines Vorbezugs aus der Pensionskasse erworben wurde, ist der Vorbezug an die Pensionskasse zurückzubezahlen und zwar grundsätzlich im Umfang des ursprünglich bezogenen Betrages. Wird hingegen ein Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil eines auf diese Weise finanzierten Wohneigentums im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, löst dies keine Rückerstattungspflicht an die Pensionskasse aus, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund des Gesetzes oder des Vorsorgereglements als vorsorgerechtlich begünstigte Person gilt.