Verschweigen von Straftaten rechtfertigt Aufhebung der Einbürgerung
Das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder anhängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen. Dabei kommt es bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung aber nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Einbürgerungswilligen und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist.