Kontaktrecht der Grosseltern
Im Entscheid vom 16. August 2018 hat sich das Bundesgericht mit dem Kontaktrecht von Grosseltern gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB befasst. Notwendig ist, dass sich die Kontakte Dritter positiv auf das Kind auswirken. Bei Grosseltern darf im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes entspricht. Bestehen Konflikte zwischen den Grosseltern und einem Elternteil, so ist entscheidend, dass die Beteiligten allfällige Differenzen nicht auf eine das Kindeswohl gefährdende Art und Weise austragen.