Wegzug mit Kind ins Ausland nach Trennung oder Scheidung
Gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB muss ein Elternteil, der mit dem Kind seinen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des
Aufenthaltsortes erhebliche negative Auswirkungen auf die Ausübung des
persönlichen Verkehrs des anderen Elternteils haben wird, die Zustimmung des
anderen Elternteils, des Gerichts oder der KESB einholen.
Wird der Aufenthaltsort des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils
verlegt, hat der andere Elternteil effektiv keine Möglichkeit, den Wechsel
des Aufenthaltes des Kindes zu verhindern oder rückgängig zu machen. Beruht
der Aufenthaltswechsel auf einem missbräuchlichen Verhalten des
hauptbetreuenden Elternteils, so kann eine Obhutsumteilung des Kindes an den
anderen Elternteil vom Gericht geprüft werden.
Dies setzt voraus, dass das Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben
wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann und will. Das
Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 6. November 2017 festgestellt, dass
nicht einmal eine Weisung der KESB oder des Gerichts an den hauptbetreuenden
Elternteil gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB den Wegzugsentscheid zielführend
verhindern kann.