Kein Klagerecht des genetischen Vaters
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 18. Dezember 2017 festgestellt, dass dem Erzeuger des Kindes gestützt auf Art. 28 ZGB kein Klagerecht zusteht, das auf die Herstellung seiner rechtlichen Vaterschaft abzielt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes bei der Geburt verheiratet ist und die Vaterschaftsvermutung durch den Ehemann der Mutter oder das Kind nicht gestützt auf Art. 256 ZGB angefochten wird. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass sich auch aus Art. 8 EMRK kein Recht des genetischen Vaters ableiten lasse, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten, wenn dieser in einer Beziehung mit dem Kind lebe.