Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz
Kaum mit der Schweiz verbundener Ausländer:
Das Bundesgericht erklärte es in einem Entscheid (2012) als unzumutbar, dass
ein Kambodschaner in die Schweiz zurückkehrt, nachdem er nach der Trennung
nur noch ein Einkommen aus einer Teilzeitstelle auf Abruf gefunden hatte,
das ihm selber kaum ein genügendes Einkommen sichert. Zudem pflegte dieser
Kambodschaner seit Jahren kaum noch Kontakt zu seinen Kindern. In der
Zwischenzeit heiratete er in Kambodscha eine Landfrau und führte mit ihr
einen Familienbetrieb.
Vor Jahren ausgewanderter Schweizer:
In einem anderen Fall erklärte das Bundesgericht (2017), dass einem
Schweizer, der nach seinem Studienabschluss mehr als 10 Jahre im Ausland
war, zuerst als Investmentbanker und nach seiner Entlassung für eine eigene
Gesellschaft, eine Rückkehr als unzumutbar. Er lebte zudem mehr als 10 Jahre
mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hatte dort sein soziales Netz.