Abschluss Unterhaltsvertrages: Grundlagenirrtum
Ein Unterhaltsvertrag kann lediglich aufgrund eines wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR unverbindlich erklärt werden. Auf diesen kann sich ein Vertragsschliessender im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR nur berufen, wenn subjektive und objektive Wesentlichkeit sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner vorliegen. Subjektive Wesentlichkeit ist dann zu bejahen, wenn für den Erklärenden die falsche Vorstellung bezüglich des Sachverhaltes unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für die Willensbildung gewesen ist. Objektive Wesentlichkeit liegt vor, der nach loyalem Geschäftsverkehr zugrunde gelegte Sachverhalt als notwendige Grundlage des Vertrages angesehen werden kann. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich festgestellten Sachverhaltes für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar gewesen sein. Liegen die Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums vor, so ist der Vertrag gemäss Art. 23 ff. OR für die irrende Partei unverbindlich.