Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung
Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des
Arbeitsverhältnisses geltend machen will, muss gegen die Kündigung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben.
Dazu genügt es, zum Ausdruck zu bringen, mit der Kündigung nicht
einverstanden zu sein. Die Einsprache muss nicht begründet werden.
Beanstandet die gekündigte Partei aber bloss die Kündigungsbegründung, so
liegt keine Einsprache vor, die zur Geltendmachung einer Entschädigung
berechtigt. Eine Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung während der
Kündigungsfrist steht einer späteren Einsprache sodann nicht entgegen, da
der Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Kündigung gesetzlich
zwingend ist und auf ihn deshalb während der Einsprachefrist nicht gültig
verzichtet werden kann.