Regelung von Geldbeträgen während des Zusammenlebens
Gestützt auf Art. 173 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten Geldbeträge an den Unterhalt der Familie festsetzen. Die Leistungen können für die Zukunft sowie für ein Jahr vor der Einreichung des Begehrens gefordert werden. Ebenso setzt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für jeden Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Geschäft hilft.