Abänderungsgrund im Eheschutzverfahren
Ein Abänderungsgrund im Eheschutzverfahren liegt vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorgesehen verwirklichen. Zudem kann eine Abänderung des Eheschutzentscheides verlangt werden, wenn dem Richter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft einer Abänderung des Eheschutzentscheides entgegen. Ein Abänderungsbegehren kann nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Beispielsweise kann geltend gemacht werden, dass sich ein Dokument, das der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zugrunde lag, als falsch erweist. Ein Berechnungsfehler gestützt auf korrekte Dokumente kann jedoch nicht als Abänderungsgrund eines Eheschutzentscheides herangezogen werden.