Fristwahrung bei Prozesskautionen
Gemäss Art. 91 Abs. 5 Strafprozessordnung ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Der blosse Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum für sich alleine genügt nicht. Falls die Gutschrift des angeforderten Prozesskostenvorschusses auf dem Konto der Strafbehörde nicht innert der Frist erfolgt ist, muss die Strafbehörde den Vorschusspflichtigen zum Nachweis der Fristwahrung auffordern.