Einschränkung/Entzug des persönlichen Verkehrs mit dem Kind
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Verkehr kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.