Auch Nüchterne können eine Blutprobe vereiteln
Wer sich als Motorfahrzeugführer unter anderem vorsätzlich einer Blutprobe,
einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten
Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
werden musste, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Die Gerichtspraxis hat sich in diesem Zusammenhang vorwiegend mit Unfällen
zu befassen, bei welchen verhältnismässig geringer Drittschaden entsteht
(Streifen eines parkierten Autos, Kollidieren mit einem Pfosten, etc.) und
sich der fehlbare Fahrzeuglenker dann aber aus dem Staub macht und sich,
wenn überhaupt, erst einige Zeit nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei
der Polizei meldet.
Wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei
verpflichtet war, was immer der Fall ist, wenn der Geschädigte nicht sofort
erreicht werden kann, eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei
objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die alarmierte Polizei mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, ist der Tatbestand
der Vereitelung einer Blutprobe bereits erfüllt.
Dabei gehören zu den massgebenden Umständen der konkrete Unfallhergang –
wobei insbesondere bei nächtlichen Unfällen regelmässig mit der Anordnung
einer Blutprobe gerechnet werden muss , der Zustand des Fahrzeuglenkers und
dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem
die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Auch ein im Zeitpunkt des
Unfalls völlig nüchterner Fahrzeuglenker, der seine Meldepflicht verletzt,
riskiert somit vor allem auch bei nachträglichem Alkoholkonsum (Nachtrunk),
eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.