Offengelegtes Passwort: kein Einverständnis für Datenzugriff
Wer unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders
gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, macht sich der unbefugten
Datenbeschaffung strafbar. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hatte sich
das Bundesgericht mit einer Ehefrau zu befassen, die nach der Trennung von
ihrem Ehemann mehrfach unberechtigt in dessen passwortgeschützten
Gmail-Account eingedrungen war und sich ohne Wissen und Einverständnis des
Ehemannes private und geschäftliche Daten zugänglich machte. Der Ehemann
hatte das auf einem Karteikärtchen aufnotierte Passwort in der ehemals
gemeinsamen Wohnung zurückgelassen.
Die höchsten Richter kamen zum Schluss, dass die Tathandlung des Eindringens
die Überwindung von Zugangsschranken zur Datenverarbeitung umschreibt,
welche den Täter von den Daten fernhalten sollen. Die Verwendung eines
Passwortes gilt als ausreichender Schutz im Sinne der Strafbestimmung, wobei
grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welche Weise die elektronische
Sicherung ausgeschaltet wird. Als Angriff genügt analog zu einem
Hausfriedensbruch jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung
auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand
erforderlich wäre. Die Tatsache, dass der Ehemann das Passwort unbewusst
zurückgelassen hat, kann nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein
Mail-Konto verstanden werden und vermochte die Ehefrau somit nicht zu
entlasten.