Entzug des persönlichen Verkehrs beim Besuchsrecht
Der vollständige Entzug des persönlichen Verkehrs bildet die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Bei der Verweigerung des Besuchskontakts bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls.