Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung unbeschränkt
Eine absolute Obergrenze für die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung
existiert nicht. Im Falle eines Patienten, der für eine Knieoperation in ein
Spital eingetreten war und anschliessend einen Herzinfarkt, ein
Nierenversagen und weitere schwere Komplikationen erlitt, entschied das
Bundesgericht, dass die Versicherung die Kosten für die Spitalbehandlung
während 421 Tagen übernehmen muss. Das Spital forderte von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Patienten 1.08 Millionen
Franken, die Versicherung wollte jedoch bloss 300'000 Franken zahlen und
wurde nun zur Zahlung des ganzen Betrages verpflichtet