Eingriffsschwelle BBT gegenüber Kontaktverweigerung
Die Eingriffsschwelle angeordneter Besuchskontakte darf nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des persönlichen Verkehrs überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann.