Pflichten der Eltern bzgl. der Zusammenarbeit mit der Schule
Die gemeinsame elterliche Sorge dient primär den Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1
ZGB). Die Eltern sind verpflichtet, mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art.
302 Abs. 3 ZGB, § 54 VSG). Deshalb müssen nicht mehr zusammenlebende Eltern
mit gemeinsamer elterlicher Sorge in der Lage sein, in schulischen Fragen
Informationen auszutauschen und miteinander zu kommunizieren. Ebenso sollen
sie in der Regel die Bereitschaft aufbringen, gemeinsam an Elterngesprächen
teilzunehmen. Getrennte Elterngespräche werden von den Schulen deshalb nur
ausnahmsweise durchgeführt. Weiter ist es wichtig, dass sich die Eltern in
schulischen Belangen einigen können. Falls die Eltern bei
mitwirkungspflichten Entscheiden nicht einig sind, erlässt die Schule eine
anfechtbare Verfügung.