Grundsätzlich ist es die Pflicht des sorgeberechtigen Elternteils den
nichtsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Entwicklungen des Kindes zu
informieren und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören (Art. 275a Abs. 1
ZGB). Für die Schule besteht demnach keine gesetzliche Pflicht, den
Elternteil ohne elterliche Sorge von Amtes wegen über wichtige Ereignisse zu
informieren.
Art. 275a ZGB bezweckt, dass der Elternteil ohne elterliche Sorge Anteil an
der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes nehmen kann. Deshalb sollte
eine Schulbehörde diesem Elternteil die Möglichkeit geben, zu wichtigen
Entscheiden (z.B. Nichtpromotion, Entscheid über die Zuweisung zu einer
Kleinklasse oder Sonderschule oder Sonderschulung, Schulausschluss) Stellung
nehmen zu können. Dieses Recht darf aber nicht als Mitentscheidungsrecht
verstanden werden. Ausschlaggebend ist letztlich nur die Meinung des
sorgeberechtigten Elternteils.
Aus Art. 275a ZGB lässt sich kein Anspruch ableiten, auch an Elternabenden
in der Schule teilzunehmen, weil an diesen gewöhnlich Themen behandelt
werden, welche vor allem die Zusammenarbeit zwischen den
Erziehungsverantwortlichen und den Lehrkräften betreffen. Wenn der
sorgeberechtigte Elternteil Einwände hat oder andere sachlich
gerechtfertigte Gründe für eine Nichtteilnahme sprechen, kann dem
nichtsorgeberechtigten Elternteil die Teilnahme an einem Elternabend von der
Schule untersagt werden.
Das Schulrecht hält in § 56 Abs. 2 VSG ausdrücklich fest, dass die Mütter
und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, den Unterricht ihrer
Kinder besuchen können, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen wie Schulbesuchstage, Aufführungen, Ausstellungen etc.
Schullaufbahnentscheid, Entscheide im Bereich der sonderpädagogischen
Massnahmen und disziplinarischen Massnahmen gelten als mitwirkungspflichtige
Entscheide (§ 56 Abs. 2 VSG und § 62 Abs. 1 VSV). Diese Entscheide werden in
der Regel anlässlich eines schulischen Standortgespräches unter Einbezug der
sorgeberechtigten Eltern getroffen. Ein Gespräch mit den Eltern findet auch
statt, wenn Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in
der Klasse gelöst werden können (§ 63 VSV).
Die Schule darf bei getrenntlebenden Eltern grundsätzlich davon ausgehen,
dass ein alleine handelnder Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge im
Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt und entscheidet, solange
keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen (vgl. Art. 304 Abs. 2
ZGB).