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Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit Vorsorgevermögen in Deutschland und in der Schweiz

Soweit es um Anwartschaften gegenüber deutschen Institutionen geht, ist eine Ergänzung des schweizerischen Scheidungsurteils gestützt auf das deutsche Recht ohne weiteres zulässig. Zuständig für in der Schweiz wohnhafte Berechtigte ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das in der Schweiz während der Ehedauer gehäufte Pensionskassengeld beider Ehegatten wird in diesem Fall hälftig geteilt, sofern kein Vorsorgefall wegen Invalidität oder des Erreichens des AHV-Alters eingetreten ist. Es ist aber auch möglich, ein Nachverfahren in Deutschland explizit auszuschliessen, wenn im schweizerischen Scheidungsverfahren den deutschen Versorgungsanwartschaften mit der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung abschliessend Rechnung getragen wurde.

Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern

Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter alleine zu. Die Vormundschaftsbehörde kann indessen unverheirateten Eltern auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist und sie der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung zu den wesentlichen Kinderbelangen unterbreitet haben.

Verändern sich die Verhältnisse dergestalt, so dass es mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr klappt, so hat eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge zu erfolgen. Die Neuzuteilung hat sich nach dem Kindeswohl zu orientieren. Ein Vorrang der Mutter besteht in Fällen der Innehabung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Bei der Neuzuteilung der elterlichen Sorge erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall nach den in der Praxis erarbeiteten Kriterien der Kinderzuteilung nach der Scheidung. Im Kanton Zürich ist erstinstanzlich der Bezirksrat für die Neuzuteilung der elterlichen Sorge zuständig. Ein Begehren kann vom Kind selber, einem Elternteil oder Vormundschaftsbehörde gestellt werden.

Übertragung von Liegenschaften in Scheidungskonventionen

Bis anhin wurde in Scheidungskonventionen bei der Übertragung von Liegenschaften jeweils auf Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hingewiesen. Der Versicherungsvertrag endete in der Regel mit der Handänderung, mithin mit dem Verkauf des Vertragsgegenstandes. Per 1. Juli 2009 wurde Art. 54 VVG geändert. Wechselt die Liegenschaft den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag neuerdings direkt auf den neuen Eigentümer über.

Der Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag seinerseits innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet im Falle der Kündigung frühestens 30 Tage nach der Kündigung.

Ordnungsbussen sind innert 30 Tagen zu bezahlen

Wer eine Ordnungsbusse erhält, ist gut beraten, wenn er diese entweder an Ort und Stelle oder innert 30 Tagen bezahlt. Wird die Zahlungsfrist nämlich nicht eingehalten, leitet die Polizei das ordentliche, gebührenpflichtige Verfahren durch Verzeigung bei der zuständigen Strafbehörde ein. Die Möglichkeit einer Erstreckung der Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. So hat das Bundesgericht kürzlich eine Beschwerde eines Gebüssten abgewiesen, der wegen Missachtens eines Rotlichts mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 belegt worden war und bei der Stadtpolizei Zürich vergeblich um Ratenzahlung nachgesucht hatte. Da die Busse innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt war, wurde er beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt, was zusätzliche Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren von insgesamt CHF 278 auslöste.

Auch Nüchterne können eine Blutprobe vereiteln

Wer sich als Motorfahrzeugführer unter anderem vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Gerichtspraxis hat sich in diesem Zusammenhang vorwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen verhältnismässig geringer Drittschaden entsteht (Streifen eines parkierten Autos, Kollidieren mit einem Pfosten, etc.) und sich der fehlbare Fahrzeuglenker dann aber aus dem Staub macht und sich, wenn überhaupt, erst einige Zeit nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet.

Wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet war, was immer der Fall ist, wenn der Geschädigte nicht sofort erreicht werden kann, eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die alarmierte Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, ist der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe bereits erfüllt.

Dabei gehören zu den massgebenden Umständen der konkrete Unfallhergang – wobei insbesondere bei nächtlichen Unfällen regelmässig mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet werden muss , der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Auch ein im Zeitpunkt des Unfalls völlig nüchterner Fahrzeuglenker, der seine Meldepflicht verletzt, riskiert somit vor allem auch bei nachträglichem Alkoholkonsum (Nachtrunk), eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.