Soweit es um Anwartschaften gegenüber deutschen Institutionen geht, ist eine
Ergänzung des schweizerischen Scheidungsurteils gestützt auf das deutsche
Recht ohne weiteres zulässig. Zuständig für in der Schweiz wohnhafte
Berechtigte ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das in der Schweiz
während der Ehedauer gehäufte Pensionskassengeld beider Ehegatten wird in
diesem Fall hälftig geteilt, sofern kein Vorsorgefall wegen Invalidität oder
des Erreichens des AHV-Alters eingetreten ist. Es ist aber auch möglich, ein
Nachverfahren in Deutschland explizit auszuschliessen, wenn im
schweizerischen Scheidungsverfahren den deutschen Versorgungsanwartschaften
mit der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung abschliessend Rechnung
getragen wurde.
Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der
Mutter alleine zu. Die Vormundschaftsbehörde kann indessen unverheirateten
Eltern auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen, sofern dies
mit dem Kindeswohl vereinbar ist und sie der Vormundschaftsbehörde eine
genehmigungsfähige Vereinbarung zu den wesentlichen Kinderbelangen
unterbreitet haben.
Verändern sich die Verhältnisse dergestalt, so dass es mit der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht mehr klappt, so hat eine Neuzuteilung der
elterlichen Sorge zu erfolgen. Die Neuzuteilung hat sich nach dem Kindeswohl
zu orientieren. Ein Vorrang der Mutter besteht in Fällen der Innehabung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Bei der Neuzuteilung der elterlichen
Sorge erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall nach den in der Praxis
erarbeiteten Kriterien der Kinderzuteilung nach der Scheidung. Im Kanton
Zürich ist erstinstanzlich der Bezirksrat für die Neuzuteilung der
elterlichen Sorge zuständig. Ein Begehren kann vom Kind selber, einem
Elternteil oder Vormundschaftsbehörde gestellt werden.
Bis anhin wurde in Scheidungskonventionen bei der Übertragung von
Liegenschaften jeweils auf Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
hingewiesen. Der Versicherungsvertrag endete in der Regel mit der
Handänderung, mithin mit dem Verkauf des Vertragsgegenstandes. Per 1. Juli
2009 wurde Art. 54 VVG geändert. Wechselt die Liegenschaft den Eigentümer,
so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag neuerdings
direkt auf den neuen Eigentümer über.
Der Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche
Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag seinerseits innert 14 Tagen
nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet im Falle der
Kündigung frühestens 30 Tage nach der Kündigung.
Wer eine Ordnungsbusse erhält, ist gut beraten, wenn er diese entweder an
Ort und Stelle oder innert 30 Tagen bezahlt. Wird die Zahlungsfrist nämlich
nicht eingehalten, leitet die Polizei das ordentliche, gebührenpflichtige
Verfahren durch Verzeigung bei der zuständigen Strafbehörde ein. Die
Möglichkeit einer Erstreckung der Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen ist
gesetzlich nicht vorgesehen. So hat das Bundesgericht kürzlich eine
Beschwerde eines Gebüssten abgewiesen, der wegen Missachtens eines Rotlichts
mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 belegt worden war und bei der
Stadtpolizei Zürich vergeblich um Ratenzahlung nachgesucht hatte. Da die
Busse innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt war,
wurde er beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt, was zusätzliche Spruch-,
Schreib- und Zustellgebühren von insgesamt CHF 278 auslöste.
Wer sich als Motorfahrzeugführer unter anderem vorsätzlich einer Blutprobe,
einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten
Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
werden musste, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Die Gerichtspraxis hat sich in diesem Zusammenhang vorwiegend mit Unfällen
zu befassen, bei welchen verhältnismässig geringer Drittschaden entsteht
(Streifen eines parkierten Autos, Kollidieren mit einem Pfosten, etc.) und
sich der fehlbare Fahrzeuglenker dann aber aus dem Staub macht und sich,
wenn überhaupt, erst einige Zeit nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei
der Polizei meldet.
Wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei
verpflichtet war, was immer der Fall ist, wenn der Geschädigte nicht sofort
erreicht werden kann, eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei
objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die alarmierte Polizei mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, ist der Tatbestand
der Vereitelung einer Blutprobe bereits erfüllt.
Dabei gehören zu den massgebenden Umständen der konkrete Unfallhergang –
wobei insbesondere bei nächtlichen Unfällen regelmässig mit der Anordnung
einer Blutprobe gerechnet werden muss , der Zustand des Fahrzeuglenkers und
dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem
die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Auch ein im Zeitpunkt des
Unfalls völlig nüchterner Fahrzeuglenker, der seine Meldepflicht verletzt,
riskiert somit vor allem auch bei nachträglichem Alkoholkonsum (Nachtrunk),
eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.