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Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung

Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen will, muss gegen die Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben. Dazu genügt es, zum Ausdruck zu bringen, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein. Die Einsprache muss nicht begründet werden.

Beanstandet die gekündigte Partei aber bloss die Kündigungsbegründung, so liegt keine Einsprache vor, die zur Geltendmachung einer Entschädigung berechtigt. Eine Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung während der Kündigungsfrist steht einer späteren Einsprache sodann nicht entgegen, da der Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Kündigung gesetzlich zwingend ist und auf ihn deshalb während der Einsprachefrist nicht gültig verzichtet werden kann.

Gültiges Testament korrekt verfassen

In einem kürzlich veröffentlichen Entscheid hat das Bundesgericht seine strenge Praxis bestätigt, wonach für die Gültigkeit eines Testamentes erforderlich ist, dass der Verfasser seine Unterschrift unter seine Willenserklärungen setzt. Dies gilt selbst dann, wenn im eigentlichen Testamentstext Name und Vorname des Verfassers enthalten sind. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Signatur nicht nur der Identifikation des Erblassers dient, vielmehr soll damit das vorangehend Geschriebene mit der Unterschrift bekräftigt werden. Art. 505 ZGB schreibt weiter vor, dass das Testament vom Anfang bis zum Ende von Hand niederzuschreiben und mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu datieren ist. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur Nichtigkeit des Testaments.

Wohneigentum und PK-Vorbezug

Im Falle eines Verkaufs von Wohneigentum, das mittels eines Vorbezugs aus der Pensionskasse erworben wurde, ist der Vorbezug an die Pensionskasse zurückzubezahlen und zwar grundsätzlich im Umfang des ursprünglich bezogenen Betrages. Wird hingegen ein Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil eines auf diese Weise finanzierten Wohneigentums im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, löst dies keine Rückerstattungspflicht an die Pensionskasse aus, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund des Gesetzes oder des Vorsorgereglements als vorsorgerechtlich begünstigte Person gilt.

Erziehungsgutschrift

Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei Verheirateten wird die Erziehungsgutschrift für die Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll.

Familienzulagengesetz

Das Familienzulagengesetz (FamZG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das Bundesgesetz schreibt minimale Ansätze vor, die Kantone können aber höhere Familienzulagen vorsehen. Neu können bereits bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit, d.h. ab einem Jahreseinkommen ab CHF 6'840.00 Kinderzulagen bezogen werden. Die Kinderzulagen betragen bis zum vollendeten 16. Altersjahr mindestens CHF 200.00, die Ausbildungszulagen ab Vollendung des 16. Altersjahrs, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, mindestens CHF 250.00.