Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des
Arbeitsverhältnisses geltend machen will, muss gegen die Kündigung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben.
Dazu genügt es, zum Ausdruck zu bringen, mit der Kündigung nicht
einverstanden zu sein. Die Einsprache muss nicht begründet werden.
Beanstandet die gekündigte Partei aber bloss die Kündigungsbegründung, so
liegt keine Einsprache vor, die zur Geltendmachung einer Entschädigung
berechtigt. Eine Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung während der
Kündigungsfrist steht einer späteren Einsprache sodann nicht entgegen, da
der Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Kündigung gesetzlich
zwingend ist und auf ihn deshalb während der Einsprachefrist nicht gültig
verzichtet werden kann.
In einem kürzlich veröffentlichen Entscheid hat das Bundesgericht seine
strenge Praxis bestätigt, wonach für die Gültigkeit eines Testamentes
erforderlich ist, dass der Verfasser seine Unterschrift unter seine
Willenserklärungen setzt. Dies gilt selbst dann, wenn im eigentlichen
Testamentstext Name und Vorname des Verfassers enthalten sind. Das
Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Signatur nicht nur
der Identifikation des Erblassers dient, vielmehr soll damit das vorangehend
Geschriebene mit der Unterschrift bekräftigt werden. Art. 505 ZGB schreibt
weiter vor, dass das Testament vom Anfang bis zum Ende von Hand
niederzuschreiben und mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu datieren
ist. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur
Nichtigkeit des Testaments.
Im Falle eines Verkaufs von Wohneigentum, das mittels eines Vorbezugs aus
der Pensionskasse erworben wurde, ist der Vorbezug an die Pensionskasse
zurückzubezahlen und zwar grundsätzlich im Umfang des ursprünglich bezogenen
Betrages. Wird hingegen ein Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil eines auf diese
Weise finanzierten Wohneigentums im Rahmen der Scheidung auf den anderen
Ehegatten übertragen, löst dies keine Rückerstattungspflicht an die
Pensionskasse aus, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund des Gesetzes oder
des Vorsorgereglements als vorsorgerechtlich begünstigte Person gilt.
Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei
Verheirateten wird die Erziehungsgutschrift für die Kalenderjahre der Ehe
hälftig geteilt. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder
unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vereinbaren, welchem
Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll.
Das Familienzulagengesetz (FamZG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das
Bundesgesetz schreibt minimale Ansätze vor, die Kantone können aber höhere
Familienzulagen vorsehen. Neu können bereits bei einer
Teilzeiterwerbstätigkeit, d.h. ab einem Jahreseinkommen ab CHF 6'840.00
Kinderzulagen bezogen werden. Die Kinderzulagen betragen bis zum vollendeten
16. Altersjahr mindestens CHF 200.00, die Ausbildungszulagen ab Vollendung
des 16. Altersjahrs, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur
Vollendung des 25. Altersjahres, mindestens CHF 250.00.