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Verwaltung von Vermögen des einen Ehegatten durch den anderen

Jeder Ehegatte kann während der Ehe sein eigenes Vermögen verwalten, nutzen und darüber auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.

Überlässt indessen ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens, liegt grundsätzlich ein Auftragsverhältnis vor. Der beauftragte Ehegatte hat auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und hat demzufolge gegebenenfalls nachzuweisen, dass bei der Anlage des Geldes des anderen Ehegatten Verluste eingetreten sind. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, so hat er die ihm überlassenen Gelder vollumfänglich zurückzubezahlen.

Auch eine nicht ausgedruckte E-Mail ist eine Urkunde

In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht die E-Mail als eine elektronisch gespeicherte Information definiert, welche als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist.

Im Lichte dieser Definition kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verfälschung und Versendung einer fremden, selbst nicht ausgedruckten E-Mail den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, sobald die E-Mail beim Adressaten eingeht.

Umwandlung einer Busse in Freiheitsstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass eine Busse, die der Gebüsste schuldhaft nicht bezahlt, in eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten umgewandelt wird.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass zwischen Bezahlen der Busse und Absitzen der Freiheitsstrafe gewählt werden kann. Vielmehr kommt der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe erst dann zur Anwendung, wenn der Bussenbetrag selbst nach eingeleitetem und durchgeführtem Betreibungsverfahren vom Gebüssten nicht erhältlich gemacht werden kann.