Jeder Ehegatte kann während der Ehe sein eigenes Vermögen verwalten, nutzen
und darüber auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.
Überlässt indessen ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens,
liegt grundsätzlich ein Auftragsverhältnis vor. Der beauftragte Ehegatte hat
auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen
und hat demzufolge gegebenenfalls nachzuweisen, dass bei der Anlage des
Geldes des anderen Ehegatten Verluste eingetreten sind. Gelingt ihm dieser
Nachweis nicht, so hat er die ihm überlassenen Gelder vollumfänglich
zurückzubezahlen.
In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht die E-Mail als
eine elektronisch gespeicherte Information definiert, welche als solche in
codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist.
Im Lichte dieser Definition kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die
Verfälschung und Versendung einer fremden, selbst nicht ausgedruckten E-Mail
den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, sobald die E-Mail beim
Adressaten eingeht.
Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass eine Busse, die der Gebüsste schuldhaft
nicht bezahlt, in eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Tag und höchstens drei Monaten umgewandelt wird.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass zwischen Bezahlen der Busse und
Absitzen der Freiheitsstrafe gewählt werden kann. Vielmehr kommt der Vollzug
einer Ersatzfreiheitsstrafe erst dann zur Anwendung, wenn der Bussenbetrag
selbst nach eingeleitetem und durchgeführtem Betreibungsverfahren vom
Gebüssten nicht erhältlich gemacht werden kann.