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Begleitetes Besuchsrecht

Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind indessen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt damit eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts dar. Eine bloss abstrakte Gefährdung einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Wie bei der Verweigerung des Besuchsrechts müssen konkrete Gefährdung nachgewiesen werden.

Entzug des persönlichen Verkehrs beim Besuchsrecht

Der vollständige Entzug des persönlichen Verkehrs bildet die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Bei der Verweigerung des Besuchskontakts bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls.

Offengelegtes Passwort: kein Einverständnis für Datenzugriff

Wer unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, macht sich der unbefugten Datenbeschaffung strafbar. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit einer Ehefrau zu befassen, die nach der Trennung von ihrem Ehemann mehrfach unberechtigt in dessen passwortgeschützten Gmail-Account eingedrungen war und sich ohne Wissen und Einverständnis des Ehemannes private und geschäftliche Daten zugänglich machte. Der Ehemann hatte das auf einem Karteikärtchen aufnotierte Passwort in der ehemals gemeinsamen Wohnung zurückgelassen.

Die höchsten Richter kamen zum Schluss, dass die Tathandlung des Eindringens die Überwindung von Zugangsschranken zur Datenverarbeitung umschreibt, welche den Täter von den Daten fernhalten sollen. Die Verwendung eines Passwortes gilt als ausreichender Schutz im Sinne der Strafbestimmung, wobei grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welche Weise die elektronische Sicherung ausgeschaltet wird. Als Angriff genügt analog zu einem Hausfriedensbruch jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand erforderlich wäre. Die Tatsache, dass der Ehemann das Passwort unbewusst zurückgelassen hat, kann nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto verstanden werden und vermochte die Ehefrau somit nicht zu entlasten.

Gründe für die Gefährdung des Kindes beim Besuchsrecht

Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht.

Einschränkung/Entzug des persönlichen Verkehrs mit dem Kind

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Verkehr kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.