Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs
für das Kind indessen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in
Grenzen gehalten werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht
obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber
auch Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung. Ein
begleitetes Besuchsrecht stellt damit eine Alternative zum Entzug des
Besuchsrechts dar. Eine bloss abstrakte Gefährdung einer möglichen
ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um ein begleitetes
Besuchsrecht anzuordnen. Wie bei der Verweigerung des Besuchsrechts müssen
konkrete Gefährdung nachgewiesen werden.
Der vollständige Entzug des persönlichen Verkehrs bildet die «ultima ratio»
und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das
Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Bei der Verweigerung des
Besuchskontakts bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Kindeswohls.
Wer unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders
gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, macht sich der unbefugten
Datenbeschaffung strafbar. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hatte sich
das Bundesgericht mit einer Ehefrau zu befassen, die nach der Trennung von
ihrem Ehemann mehrfach unberechtigt in dessen passwortgeschützten
Gmail-Account eingedrungen war und sich ohne Wissen und Einverständnis des
Ehemannes private und geschäftliche Daten zugänglich machte. Der Ehemann
hatte das auf einem Karteikärtchen aufnotierte Passwort in der ehemals
gemeinsamen Wohnung zurückgelassen.
Die höchsten Richter kamen zum Schluss, dass die Tathandlung des Eindringens
die Überwindung von Zugangsschranken zur Datenverarbeitung umschreibt,
welche den Täter von den Daten fernhalten sollen. Die Verwendung eines
Passwortes gilt als ausreichender Schutz im Sinne der Strafbestimmung, wobei
grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welche Weise die elektronische
Sicherung ausgeschaltet wird. Als Angriff genügt analog zu einem
Hausfriedensbruch jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung
auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand
erforderlich wäre. Die Tatsache, dass der Ehemann das Passwort unbewusst
zurückgelassen hat, kann nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein
Mail-Konto verstanden werden und vermochte die Ehefrau somit nicht zu
entlasten.
Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als
wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische
Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht.
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Verkehr
kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn
das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn
der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser
nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen.