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Besuchsrecht: Angemessener persönlicher Verkehr

Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist.

Fristwahrung bei Prozesskautionen

Gemäss Art. 91 Abs. 5 Strafprozessordnung ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Der blosse Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum für sich alleine genügt nicht. Falls die Gutschrift des angeforderten Prozesskostenvorschusses auf dem Konto der Strafbehörde nicht innert der Frist erfolgt ist, muss die Strafbehörde den Vorschusspflichtigen zum Nachweis der Fristwahrung auffordern.

Abänderungsgrund im Eheschutzverfahren

Ein Abänderungsgrund im Eheschutzverfahren liegt vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorgesehen verwirklichen. Zudem kann eine Abänderung des Eheschutzentscheides verlangt werden, wenn dem Richter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft einer Abänderung des Eheschutzentscheides entgegen. Ein Abänderungsbegehren kann nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Beispielsweise kann geltend gemacht werden, dass sich ein Dokument, das der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zugrunde lag, als falsch erweist. Ein Berechnungsfehler gestützt auf korrekte Dokumente kann jedoch nicht als Abänderungsgrund eines Eheschutzentscheides herangezogen werden.

Kriterien der Abänderung eines Eheschutzurteils

Als dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange diese anhält. Ob die Veränderung erheblich ist, hängt von den finanziellen Verhältnissen der Parteien ab. Die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall liegt tiefer, als bei wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, so dass bei knappen finanziellen Verhältnissen bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung darstellt. Die Abänderung beruht in der Regel auf nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse und darf nicht voraussehbar sein. Allerdings berechtigt nur eine Veränderung, welche die unterhaltsberechtigte Partei nicht freiwillig herbeigeführt hat, zu einer Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Andernfalls ist der unterhaltsberechtigten Partei zuzumuten, die Reduktion des Einkommens selber zu tragen und sie nicht auf die unterhaltsverpflichtete Partei abzuwälzen. Die Abänderung gilt nur für die Zukunft.

Zu Fuss unterwegs – Führerausweis weg

Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und ein darauffolgender Führerausweisentzug setzt nicht zwingend voraus, dass der Betroffene tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen. So wurde gegenüber einer Fussgängerin, die seit 2002 im Besitz des Führerausweises ist und die mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.65 Promille beim Überqueren einer Hauptstrasse in einen Unfall mit einem Personenwagen verwickelt worden war, eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Das Bundesgericht stützte die Auffassung der kantonalen Richter, wonach ein so hoher Blutalkoholwert ohne fehlende Ausfallerscheinungen auf eine Alkoholgewöhnung bzw. eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung schliessen lässt.