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Abänderung eines Eheschutzurteils

Die Abänderung eheschutzrichterlicher Anordnungen bzw. richterlich genehmigter Eheschutzvereinbarungen kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem früheren Entscheid zugrunde lagen, erheblich und dauernd verändert haben oder wenn das Gericht beim Erlass der ursprünglichen Regelung von tatsächlichen Voraussetzungen ausging, die sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 276 und Art. 268 ZPO).

Regelung von Geldbeträgen während des Zusammenlebens

Gestützt auf Art. 173 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten Geldbeträge an den Unterhalt der Familie festsetzen. Die Leistungen können für die Zukunft sowie für ein Jahr vor der Einreichung des Begehrens gefordert werden. Ebenso setzt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für jeden Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Geschäft hilft.

Foul im Amateurfussball endet vor dem Richter

Das Bundesgericht musste sich kürzlich mit einem Foul in einem Amateurfussballspiel zu befassen: Ein Spieler hatte seinen Gegner mit gestrecktem Bein zu Boden gebracht. Die Folge war ein Knöchelbruch. Während der Schiedsrichter das Foul mit einer gelben Karte ahndete, bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung des Foulspielers durch die kantonalen Instanzen wegen einfacher Körperverletzung. Die höchsten Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass sich die in einer Sportveranstaltung zu beachtenden Sorgfaltspflichten aus den anwendbaren Spielregeln und dem allgemeinen Schädigungsverbot ergeben würden. Die Spielregeln würden insbesondere dazu dienen, Unfälle zu vermeiden und die Spieler zu schützen. Aufgrund der Tatsache, dass der Schiedsrichter den Spieler verwarnt hat, sei von einer gewichtigen Verletzung der Spielregeln auszugehen, die ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegner begangen wurde. Aufgrund der Gefährlichkeit der Aktion sei die Verletzung der zum Schutz der anderen Spieler aufgestellten Spielregeln als schwer einzustufen, weshalb keine Einwilligung des Gefoulten in das mit einem Fussballspiel verbundene Risiko einer Körperverletzung angenommen werden könne.

Regelung der Folgen des Getrenntlebens

Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Im Hinblick auf die Aufnahme des Getrenntlebens legt das Gericht gestützt auf Art. 176 ZGB die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Es wird zudem die Benützung der Wohnung und des Hausrates geregelt und die Gütertrennung angeordnet, wenn es die Umstände rechtfertigen. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder so regelt das Gericht auch die Zuteilung der Obhut über die Kinder sowie die Betreuungsanteile des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils. Der Massnahme Katalog in Art. 176 ZGB ist abschliessend. Es können keinen weiteren Anordnungen getroffen werden, selbst dann nicht, wenn diese dem Gericht im konkreten Einzelfall als angemessen erscheinen würden. Beispielsweise eine Erhöhung der Hypothekarschuld zur Finanzierung von Anwalts- und Prozesskosten kann gegen den Willen des anderen Ehegatten im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht erwirkt werden.

Abschluss Unterhaltsvertrages: Grundlagenirrtum

Ein Unterhaltsvertrag kann lediglich aufgrund eines wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR unverbindlich erklärt werden. Auf diesen kann sich ein Vertragsschliessender im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR nur berufen, wenn subjektive und objektive Wesentlichkeit sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner vorliegen. Subjektive Wesentlichkeit ist dann zu bejahen, wenn für den Erklärenden die falsche Vorstellung bezüglich des Sachverhaltes unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für die Willensbildung gewesen ist. Objektive Wesentlichkeit liegt vor, der nach loyalem Geschäftsverkehr zugrunde gelegte Sachverhalt als notwendige Grundlage des Vertrages angesehen werden kann. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich festgestellten Sachverhaltes für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar gewesen sein. Liegen die Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums vor, so ist der Vertrag gemäss Art. 23 ff. OR für die irrende Partei unverbindlich.