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Berichtigung eines Unterhaltsvertrages

Die Berichtigung einer Vereinbarung aufgrund originär unzutreffenden Entscheidungsgrundlagen ist bloss eingeschränkt möglich, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung basiert, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines rechtserheblichen Willensmangels in Frage, das heisst bei einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR, einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR oder einer Drohung im Sinne von Art. 29 f. OR.

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. In der Regel wird auf den Geschäftsgewinn mehrerer Jahre abgestellt, meistens für die letzten drei Jahre, um ein repräsentatives Bild über die Einkommensverhältnisse zu erhalten. Zu berücksichtigen sind beim Geschäftsgewinn auch Aufrechnungen durch ausserordentliche Abschreibungen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge.

Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz

Kaum mit der Schweiz verbundener Ausländer:

Das Bundesgericht erklärte es in einem Entscheid (2012) als unzumutbar, dass ein Kambodschaner in die Schweiz zurückkehrt, nachdem er nach der Trennung nur noch ein Einkommen aus einer Teilzeitstelle auf Abruf gefunden hatte, das ihm selber kaum ein genügendes Einkommen sichert. Zudem pflegte dieser Kambodschaner seit Jahren kaum noch Kontakt zu seinen Kindern. In der Zwischenzeit heiratete er in Kambodscha eine Landfrau und führte mit ihr einen Familienbetrieb.

Vor Jahren ausgewanderter Schweizer:

In einem anderen Fall erklärte das Bundesgericht (2017), dass einem Schweizer, der nach seinem Studienabschluss mehr als 10 Jahre im Ausland war, zuerst als Investmentbanker und nach seiner Entlassung für eine eigene Gesellschaft, eine Rückkehr als unzumutbar. Er lebte zudem mehr als 10 Jahre mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hatte dort sein soziales Netz.

Zumutbarkeit Rückkehr in die Schweiz

Ausgewanderter Schweizer ohne sozialen Bezug zum Ausland respektive der Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen Einkommens:

Einem Vater (gebürtiger Schweizer), der nach der Trennung nach Russland weggezogen und dort als Selbstversorger lebt, ist eine Rückkehr in die Schweiz zumutbar und es ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wie er es in der Schweiz erzielen könnte. In einem Entscheid vom 15. Januar 2018 führte das St. Kantonsgericht aus, dass das Bedürfnis des Vaters, in seiner Wahlheimat Russland als Selbstversorger bzw. Bienenzüchter ein äusserst bescheidenes Leben ohne nennenswertes Einkommen zu führen, im Vergleich zum Anspruch der Kinder, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Leistungsfähigkeit bestmöglich ausnützt, als nicht schützenswert einzustufen ist.

Kein Klagerecht des genetischen Vaters

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 18. Dezember 2017 festgestellt, dass dem Erzeuger des Kindes gestützt auf Art. 28 ZGB kein Klagerecht zusteht, das auf die Herstellung seiner rechtlichen Vaterschaft abzielt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes bei der Geburt verheiratet ist und die Vaterschaftsvermutung durch den Ehemann der Mutter oder das Kind nicht gestützt auf Art. 256 ZGB angefochten wird. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass sich auch aus Art. 8 EMRK kein Recht des genetischen Vaters ableiten lasse, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten, wenn dieser in einer Beziehung mit dem Kind lebe.