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Wegzug mit Kind ins Ausland nach Trennung oder Scheidung

Gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB muss ein Elternteil, der mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche negative Auswirkungen auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs des anderen Elternteils haben wird, die Zustimmung des anderen Elternteils, des Gerichts oder der KESB einholen.

Wird der Aufenthaltsort des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils verlegt, hat der andere Elternteil effektiv keine Möglichkeit, den Wechsel des Aufenthaltes des Kindes zu verhindern oder rückgängig zu machen. Beruht der Aufenthaltswechsel auf einem missbräuchlichen Verhalten des hauptbetreuenden Elternteils, so kann eine Obhutsumteilung des Kindes an den anderen Elternteil vom Gericht geprüft werden.

Dies setzt voraus, dass das Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann und will. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 6. November 2017 festgestellt, dass nicht einmal eine Weisung der KESB oder des Gerichts an den hauptbetreuenden Elternteil gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB den Wegzugsentscheid zielführend verhindern kann.

Voraussetzungen für die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

Die Vaterschaft kann vom Ehemann innert der Verwirkungsfrist von 5 Jahren seit der Geburt des Kindes angefochten werden (Art. 256 ff. ZGB, Art. 256c Abs. 3 ZGB). Eine Anfechtungsklage ist auch nach Ablauf der Verwirkungsfrist möglich, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann. Laut Bundesgerichtsentscheid vom 10. Januar 2018 genügt es, wenn der Ehemann und rechtliche Vater bisher nicht an seiner biologischen Vaterschaft zweifelte. Kommen dem Ehemann nachträglich Zweifel, hat er umgehend, das heisst innert Monatsfrist zu reagieren und eine Klage auf Aufhebung der Vaterschaft beim Gericht einzureichen.

Kontaktrecht der Grosseltern

Im Entscheid vom 16. August 2018 hat sich das Bundesgericht mit dem Kontaktrecht von Grosseltern gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB befasst. Notwendig ist, dass sich die Kontakte Dritter positiv auf das Kind auswirken. Bei Grosseltern darf im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes entspricht. Bestehen Konflikte zwischen den Grosseltern und einem Elternteil, so ist entscheidend, dass die Beteiligten allfällige Differenzen nicht auf eine das Kindeswohl gefährdende Art und Weise austragen.

Eigentumsverhältnisse an einer Bargeldschenkung

Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei einer Schenkung von Bargeld durch einen Elternteil an einen verheirateten Nachkommen vermutet wird, dass diese dem eigenen Nachkommen – und nicht etwa den Ehegatten gemeinsam – zukommen soll. Es handelt sich dabei um eine natürliche Vermutung, wobei der Vermutungsgegner den Gegenbeweis erbringen kann.

Grundsätze beim Umzug eines Elternteils

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 14. Juni 2018 die Grundsätze beim Umzug eines Elternteils festgelegt. Die gemeinsame elterliche Sorge darf die Eltern ihrer Niederlassungsfreiheit nicht berauben, indem sie von einem Umzug abgehalten werden. Es ist folglich nicht entscheidend, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Eltern am angestammten Ort verbleiben würden, sondern ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil mitgeht oder wenn es künftig beim zurückbleibenden Elternteil lebt.