Bei der Festsetzung von Unterhaltbeiträgen darf vom effektiven
Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen, das für Voraussetzung und
Bemessungsgrundlage der Unterhaltsbeiträge bildet, abgewichen werden und
stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern der
Pflichtige bei ihm zumutbaren Anstrengungen bzw. bei gutem Willen mehr zu
verdienen vermag, als er tatsächlich verdient. Wo jedoch die reale
Möglichkeit einer Steigerung des Einkommens fehlt, muss eine solche aber
ausser Betracht bleiben (z.B. BGE 128 III 4).
Grundsätzlich wirkt die Abänderung eines Eheschutzurteils in Bezug auf
die Unterhaltsbeiträge lediglich für die Zukunft. Im Einzelfall kann von
diesem Grundsatz aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (Urteil
Bundesgericht vom 5P.385/2004 vom 23. November 2004).
Die Abänderung eines Eheschutzurteils bezweckt nicht, das erste Urteil zu
korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Eine Abänderung
ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch
eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten
herbeigeführt worden ist (Bundesgerichtsurteil 5A_148/2014 vom 8. Juli
2014).
Das Eheschutzgericht bleibt auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
zur Regelung der Eheschutzmassnahmen grundsätzlich zuständig. Gemäss
ständiger Praxis des Obergerichtes werden die Unterhaltsbeiträge – auch
wenn über sie erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahren entschieden
wird – für die Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. Dabei
fliessen jedoch Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach
wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der
Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 (2002) Nr. 20).
Die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen (insbesondere die
Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für die Kinder sowie die
Unterhaltsbeiträge) dauern grundsätzlich während dem Scheidungsverfahren
weiter. Sie können jedoch vom Scheidungsgericht auf Antrag einer Partei
oder bei Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen unter gewissen
Voraussetzungen (Art. 179 Abs. 1 ZGB) abgeändert oder aufgehoben werden
(Art. 276 Abs. 2 ZPO).