Zufolge geänderter Rechtsprechung ist der allein obhutsberechtigte
Elternteil berechtigt, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne das es
hierfür der ausdrücklichen Zustimmung des nicht obhutsberechtigten
Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Der Wegzug ins
Ausland darf allerdings nicht ohne plausible Gründe oder lediglich zur
Vereitelung von Kontakten zwischen dem Kind und dem andern Elternteil
erfolgen. Ist durch den Wegzug ins Ausland das Kindeswohl gefährdet, kann
die Vormundschaftsbehörde oder der Eheschutzrichter zum Erlass von
Kindesschutzmassnahmen angerufen werden.
Der Arbeitgeber ist auch ohne entsprechende vertragliche Grundlage
berechtigt, eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers anzuordnen, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten
Anlass besteht, die Richtigkeit eines vorgelegten Arztzeugnisses in Frage zu
stellen. Dieser, aus der sogenannten Treuepflicht der Arbeitnehmenden
abgeleitete Grundsatz wurde kürzlich vom Kantonsgericht St. Gallen bestätigt
und blieb in der Folge vom Bundesgericht unwidersprochen.
Ohne anderslautende Anordnung durch das Gericht sind Kinderzulagen,
Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes
bestimmte Leistungen zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen. Da diese
Leistungen ausschliesslich für den Lebensunterhalt der Kinder gedacht sind,
sind sie nicht zum Einkommen desjenigen Elternteils zu zählen, der sie
bezieht. Jedoch sind Kinderzulagen von den Lebenshaltungskosten der Kinder
in Abzug zu bringen. Mit dem Kindesunterhalt sowie den Kinderzulagen soll
maximal der während der Ehe gelebte Standard ausgeglichen werden.
Seit Anfang dieses Jahres gilt der Grundsatz, dass niemand bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Eintritt in das ordentliche Rentenalter
gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Neu
können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die
Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen
reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit
weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Die Regelung, dass die
Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen
werden darf, hat aber weiterhin Geltung.
Das Vortäuschen einer Bremsung kann einen zu nah aufgeschlossenen
Fahrzeuglenker zum Bremsen veranlassen, weil sich dieser nicht darauf
verlassen kann, dass der vordere Lenker die Bremsen lediglich antippt. In
einem kürzlich veröffentlichten Entscheid stellten die Richter in Lausanne
nun aber klar, dass unter Umständen das Antippen der Bremse bzw. das
Aufleuchten-Lassen der Bremslichter ohne Geschwindigkeitsreduktion doch als
angemessene Abwehr der Gefährdung in Frage kommen kann, wenn das hintere
Fahrzeug zu nahe aufschliesst. Bei Gegenverkehr oder wenn hinter dem zu nahe
aufgeschlossenen Fahrzeug weitere Fahrzeuge folgen, dürfte die Abwehr der
Gefährdung allerdings nicht als angemessen erscheinen.