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Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

Zufolge geänderter Rechtsprechung ist der allein obhutsberechtigte Elternteil berechtigt, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne das es hierfür der ausdrücklichen Zustimmung des nicht obhutsberechtigten Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Der Wegzug ins Ausland darf allerdings nicht ohne plausible Gründe oder lediglich zur Vereitelung von Kontakten zwischen dem Kind und dem andern Elternteil erfolgen. Ist durch den Wegzug ins Ausland das Kindeswohl gefährdet, kann die Vormundschaftsbehörde oder der Eheschutzrichter zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen angerufen werden.

Vertrauensärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist auch ohne entsprechende vertragliche Grundlage berechtigt, eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers anzuordnen, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten Anlass besteht, die Richtigkeit eines vorgelegten Arztzeugnisses in Frage zu stellen. Dieser, aus der sogenannten Treuepflicht der Arbeitnehmenden abgeleitete Grundsatz wurde kürzlich vom Kantonsgericht St. Gallen bestätigt und blieb in der Folge vom Bundesgericht unwidersprochen.

Kinderzulagen im Rahmen der Unterhaltsbemessung

Ohne anderslautende Anordnung durch das Gericht sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen. Da diese Leistungen ausschliesslich für den Lebensunterhalt der Kinder gedacht sind, sind sie nicht zum Einkommen desjenigen Elternteils zu zählen, der sie bezieht. Jedoch sind Kinderzulagen von den Lebenshaltungskosten der Kinder in Abzug zu bringen. Mit dem Kindesunterhalt sowie den Kinderzulagen soll maximal der während der Ehe gelebte Standard ausgeglichen werden.

Neuerungen im Freizügigkeitsgesetz

Seit Anfang dieses Jahres gilt der Grundsatz, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Eintritt in das ordentliche Rentenalter gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Neu können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Die Regelung, dass die Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf, hat aber weiterhin Geltung.

Antippen der Bremse aus Notwehr

Das Vortäuschen einer Bremsung kann einen zu nah aufgeschlossenen Fahrzeuglenker zum Bremsen veranlassen, weil sich dieser nicht darauf verlassen kann, dass der vordere Lenker die Bremsen lediglich antippt. In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid stellten die Richter in Lausanne nun aber klar, dass unter Umständen das Antippen der Bremse bzw. das Aufleuchten-Lassen der Bremslichter ohne Geschwindigkeitsreduktion doch als angemessene Abwehr der Gefährdung in Frage kommen kann, wenn das hintere Fahrzeug zu nahe aufschliesst. Bei Gegenverkehr oder wenn hinter dem zu nahe aufgeschlossenen Fahrzeug weitere Fahrzeuge folgen, dürfte die Abwehr der Gefährdung allerdings nicht als angemessen erscheinen.